Was ist ein Kostenerstattungsverfahren ?

Meine Praxis ist eine Privatpraxis. Ich behandele jedoch nicht nur privat Versicherte oder Selbstzahler_innen, sondern inzwischen sogar überwiegend gesetzlich Krankenversicherte im Kostenerstattungsverfahren. Ich bin zwar schon lange approbierte Ärztin und bin im Arztregister eingetragen (Eintragsnummer 03219, Ärztekammer Göttingen), habe jedoch keinen Vertragsarztsitz (keine so genannte "Kassenzulassung"). Sie kennen das sicher von Ihrer/m Hausarzt_in: er*/sie kann nach Einspielen Ihrer Krankenversicherungskarte am Ende eines Quartals direkt - per Kassenärztlicher Vereinigung = KV - mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen). Die KV vergibt aber nur einen bestimmte Anzahl Vertragsarztsitze für die verschiedenen Facharztgruppen, diese sind in Göttingen z.Zt. für Psychotherapeuten alle belegt. Trotzdem scheint der Bedarf viel größer:

Wenn Sie bei Psychotherapeut_innen mit Kassensitz innerhalb eines halben Jahres keinen Therapieplatz bekommen haben, der Beginn Ihrer Behandlung aber zum jetzigen Zeitpunkt wichtig ist, können Sie eine Kostenerstattung oder Kostenübernahme bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Im sogenannten Kostenerstattungsverfahren behandele ich so auch Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. Sie bleiben mir gegenüber rechnungspflichtig, d.h. ich stelle Ihnen dann die Sitzungen in Rechnung, welche Sie dann bei Ihrer Krankenkasse einreichen können. Die Krankenkasse wird die Kosten dann übernehmen - aber nur, wenn sie vor Therapiebeginn schriftlich zugestimmt hatte.

Wenn ich Ihnen mitgeteilt habe, dass bei mir ein Therapieplatz für Sie frei ist, müssen sie gegenüber Ihrer Krankenkasse erfahrungsgemäß meist folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrer Krankenkasse wegen eines geplanten Kostenübernahme oder -erstattungsverfahrens (zunächst mündlich, aber dann auch schriftlich als formlosen Antrag mit den u.g. Anlagen). Begründen Sie kurz und deutlich, warum sie jetzt dringend eine Therapie benötigen.

2) Fragen Sie, ob einen so genannte "Dringlichkeitsbescheinigung" benötigt wird und wer sie ausstellen soll (z.B. Ihr/e Hausarzt_in oder Psychiater_in/Nervenarzt_in). Hierin wird die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Therapie bescheinigt und dass Ihnen nicht zuzumuten ist, länger als 14 Tage auf einen Therapiebeginn zu warten. Fügen Sie diese bei.

3) Sammeln Sie Ablehnungen von Psychotherapeut_innen mit Kassensitz (mindestens 5) aus Ihrer Nähe, erstellen Sie eine Liste, die Sie beifügen werden: wen haben sie wann angerufen - Name/Adresse/Telefonnummer/Datum/Uhrzeit -, welche Wartezeit wurde in Aussicht gestellt - und zwar für den Therapiebeginn und nicht nur für ein orientierendes Erstgespräch, als maximale zumutbare Wartezeit gelten 4 Wochen (Rechtsurteil: BSG Az. 6 RKa 15/97). Passt Ihnen der angebotenen Termin? Es nützt ihnen nicht viel, wenn sie zur angebotenen Uhrzeit grundsätzlich arbeiten müssen. Schauen Sie auch auf die Liste der Kassen-Psychotherapeut_innen mit freien Plätzen der Website der KV Niedersachsen (www.knv.de, hier rechts im Bild "Psychotherapieplatzauskunft" anklicken, Verfahren: "tiefenpsychologisch fundierte Therapie" auswählen, Postleitzahl eingeben - 45 Minuten Fahrtzeit gelten als zumutbar). Diese sollten Sie auch kontaktiert haben.

4) Wenn Sie alle Unterlagen beisammen haben, kann ich Ihnen - falls erforderlich -  noch ein Schreiben: "Antrag auf Kostenerstattung für außervertragliche  probatorische Sitzungen und Psychotherapie mit Kostenvoranschlag" geben mit dem Hinweis, dass ein sofortiger Therapiebeginn in meiner Praxis möglich ist.

5) seit 01.04.17 brauchen Sie noch eine Bescheinigung (Formular PTV 11) über eine stattgehabte "psychotherapeutische Sprechstunde" von einem Kassentherapeut_in, diese Stunde müssen alle Kassentherapeut_innen kurzfristig anbieten, auch wenn sie selbst danach keinen freien Therapieplatz anbieten können.

Wichtig! Neu!

Manche Krankenkassen versuchen offenbar seit dem 01. April 2017 das Kostenerstattungsverfahren "abzuwimmeln". Lassen Sie sich nicht irritieren! Es ist weiterhin möglich!! (Siehe auch:  https://www.ptk-nrw.de/de/aktuelles/nachrichten-2017/detail/article/kostenerstattung-fuer-psychotherapie-gemaess-13-absatz-3-sgb-v-weiterhin-moeglich-und-geboten.html

Verweisen Sie auf Ihren Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (SGB V § 13 Abs.3), falls die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind !